Die neue CoronaSchVO, die ab heute (01.10.2021) Gültigkeit hat, beinhaltet zwei wichtige Informationen für die Sportvereine:
1. Schülerinnen und Schüler gelten in den anstehenden Herbstferien (11.-24.10.2021) nicht automatisch als getestete Personen, da die Schultestungen in dieser Zeit nicht stattfinden.
Das bedeutet, dass die Schüler*innen für die Teilnahme an Sportangeboten drinnen und bei Angeboten draußen mit mehr als 2.500 Personen in diesem Zeitraum einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test benötigen.
Hierfür haben Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren.
Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtige Selbsttests durchgeführt werden können.
Die Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
2. In der Gastronomie kann auf das Tragen von Masken bei festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden, ohne dass ein Mindestabstand eingehalten oder eine bauliche Abtrennung vorhanden sein muss.
Hier finden Sie die aktuelle CoronaSchVO.