Aufgrund weiterer Gespräche zwischen Landessportbund NRW und der Landesregierung konnte eine der Ausnahmeregelungen in der aktuellen CoronaSchVO, die den Sport betreffen, präzisiert werden.
Grundsätzlich gilt wie beschrieben für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:
- Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
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Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.
Folgende Ausnahmeregelung wurde präzisiert (hier gilt dann die 3 G-Regel):
Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3 G-Regelung. Hierfür gilt:
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Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.
- Dies gilt für Training und Wettkampf!