Heute möchten wir Ihnen nach intensiver Rück- bzw. Absprache einige erläuternde Punkte zur CoronaSchVO (gültig bis 12.01.2022) näher bringen:
1. Grundsätzlich gilt für den Sport in Innenräumen die 2G+ Regelung! (Dies gilt für Wettkampf und Training)
2. Die Ausnahmeregelung (Drinnen und Draußen) für Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, bezieht sich nur auf nicht immunisierte Sportler*innen! Diese können unter Nachweis eines PCR-Testes, der nicht älter als 48 Stunden ist, sowohl am Training als auch Wettkampf teilnehmen.
3. Ligabetrieb innerhalb der Landesgrenzen ist keine überregionale Großveranstaltung!
§4 (5a) der CoronaSchVO besagt, dass überregionale Großveranstaltungen nur ohne Zuschauer stattfinden können. Die Begründung zur CoronaSchVO sieht bundesweite Ligen als überregional an. Spiele z.B. der Fußball Regionalliga West sind demnach keine überregionalen Großveranstaltungen. Damit kann dort die Kapazitätsregel des §4 (5) angewendet werden („Bei Veranstaltungen […] darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.“).
4. Zuschauer
Der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin und Zuschauer ist mit 2 G erlaubt.
5. Übungsleiter / Trainer
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind (Anm.: hierzu zählt auch das gemeinsame Sporttreiben) und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. (3G-Regel) Während der gesamten Tätigkeit muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden!
6. Reithallen sind unter bestimmten Umständen keine „Innenräume“!
Hierzu hatte es bekanntlich in 2021 unterschiedliche Auffassungen in der Landesregierung gegeben. Zwischenzeitlich ist geklärt: Reithallen, die zwar ringsum eine (etwa mannshohe) Begrenzung haben, ansonsten aber ringsum offen sind, zählen nicht als Innenräume. Bei wirklich geschlossenen Seitenwänden müssen aber mindestens zwei Seiten ganz offen sein, um nicht als Innenraum zu gelten.
7. Nach den Ferien, ab dem 10.01.2022, werden Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag den immunisierten Personen gleichgestellt (gilt bis zum 16.01.22) und können damit am Sportbetrieb drinnen und draußen teilnehmen!
Nachweis: Bei Schüler*innen ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt (z.B. Schülerausweis). Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler*innen und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.