Newsletter vom 04.11.2020 mit 2 News

Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab 02. November 2020 - Detailinformationen

Zu unseren grundsätzlichen Informationen im Newsletter 48/20 können wir, leider erst heute, nach einer schwierigen Abstimmungsphase mit der Stadt Duisburg einen Großteil ihrer Fragen beantworten, die Sie uns per Mail haben zukommen lassen. Ebenso können wir Ihnen weitere Informationen geben.

Entsprechend der CoronaSchVO (gültig ab 02.11.2020) gilt: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
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Die Antworten auf Ihre Fragen:
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1. In Duisburg sind alle öffentlichen Sporthallen und Bäder (auch für den Schulsport) geschlossen.

2. Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.
Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
Somit ist organisierter Trainings- und Sportbetrieb nicht gestattet, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport.
In Duisburg darf der Individualsport im öffentlichen Raum ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Ob der Individualsport wie Golf, Tennis auch auf Außensportanlagen ausgeführt werden darf, wird derzeit noch seitens der Stadt Duisburg mit dem Land NRW geklärt.

3. Die Sportanlagen der Vereine dürfen geöffnet werden für
+ pflegerische Sport- und Grünflächenarbeiten
+ Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.
+ Sicherung des (Sport)Equipments, z.B. Kranen der Segelboote
+ Sitzungen offizieller Vereinsgremien
+ Durchführung von Verwaltungsarbeiten
Hierbei sind die gültigen Hygiene- und Abstandsvorschiften zwingend einzuhalten! Grundsätzlich bleibt bestehen, dass die Gemeinschaftsräume, Dusch- und Umkleideräume geschlossen bleiben!

4. Rehabilitationssport im Verein ist unzulässig.

5. Das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten
ist erlaubt sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

6. Schulsport - einschließlich der Angebote im Ganztag - ist im Außenbereich erlaubt.

7. Reiten: für das Bewegen der Pferde in geschlossenen Räumen gilt die Berechnungsgrundlage 200qm/Pferd. Werden die Pferde durch Reitschüler bewegt, ist ein*e Reitlehrer*in als Aufsichtsperson zugelassen.

8. Gastronomie: wenn das Vereinslokal eine öffentliche Gastronomie ist und Speisen zum Abholen anbietet, darf die Sportanlage zu diesem Zwecke geöffnet werden.[nbsp]
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Hier kommen Sie zur aktuellen CoronaSchVo!

Der Stadtsportbund bleibt in Gesprächen mit der Stadt, um weitere Details oder Veränderungen frühzeitig zu besprechen und bekannt geben zu können![nbsp]

Aktueller Stand der Hilfsprogramme

Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hlfsprogrammenfür den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.

1. Soforthilfe Sport des Landes NRW
Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Der LSB NRW hat das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW:[nbsp]https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite[nbsp].

2. Corona Profisport NRW
Seit dem 01.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten.Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil[nbsp]dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe[nbsp]wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW[nbsp]https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite!

Bleiben Sie Gesund!
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Christoph Gehrt-Butry
Stellv. Geschäftsführer
Stadtsportbund Duisburg e.V.
Bertaallee 8b, 47055 Duisburg -Germany
www.ssb-duisburg.de
Tel.: +49 ( 0 ) 203 30 00 - 813 - Fax.: +49 ( 0 ) 203 30 00 - 888
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Vorstand/Board: Susanne Hering, Karl-Heinz Dinter, Hans-Joachim Gossow

Sitz/Registered Office: Duisburg - Vereinsregister des AmtsgerichtsVR 1397
Ust-Id: DE 119554323 - ST.-Nr. 109/5970/0208

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